Satzung in Druckversion (PDF)
Satzung (42,0 KiB)Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz |
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1. | Der am 26. Mai 1847 in Rheydt gegründete Verein führt den Namen "Rheydter Turnverein 1847 e.V." | ||
2. | Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach. | ||
3. |
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen (Nr. VR 1123) und führt den Zusatz "e.V." |
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§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit |
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1. | Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und Leistungssports, die Förderung der Jugend und die Pflege des Gemeinschaftssinns. | ||
2. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. | ||
3. | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||
4. | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | ||
5. | Personen, die sich in Organen, Kommissionen oder Ausschüssen des Vereins engagieren, können hauptamtlich, teilhauptamtlich, nebenberuflich oder im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen und Übungsleiterfreibeträgen tätig sein und entlohnt werden.Allerdings darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||
6. |
Im Übrigen haben die unter (5) genannten Personen einen Anspruch auf Aufwandsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen für die Tätigkeit im Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw… |
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§ 3 Mitgliedschaft |
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Der Verein hat Kinder, jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins, volljährige Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht und Ehrenmitglieder. |
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft |
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1. | Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. | ||
2. | Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. | ||
3. |
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. |
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft |
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1. | Die Mitgliedschaft endet: | ||
a) | mit dem Tod des Mitglieds | ||
b) | durch den Austritt des Mitglieds | ||
c) | durch Ausschluss aus dem Verein | ||
2. | Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter. | ||
3. | Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. | ||
4. | Ein Ausschluss ist möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. | ||
5. | Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. | ||
6. |
Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
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§ 6 Beiträge |
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1. | Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. | ||
2. | Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. | ||
3. |
Alles Weitere regelt die Beitragsordnung. |
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§ 7 Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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§ 8 Organe des Vereins |
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Organe des Vereins sind: | |||
1. | die Mitgliederversammlung | ||
2. |
der Vorstand |
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§ 9 Mitgliederversammlung |
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1. | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. | ||
2. | Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. | ||
3. | Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. | ||
4. | Die Einladung erfolgt zusätzlich durch Aushang im Vereinsheim. | ||
5. | Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie mindestens ein Jahr dem Verein angehören und ihrer Beitragspflicht voll genügt haben. | ||
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. | |||
6. | Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. | ||
7. | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. | ||
8. | Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins sind mit 75 % Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. | ||
9. | Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig: | ||
- | Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Kalenderjahr | ||
- | Feststellung der Jahresrechnung | ||
- | Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes | ||
- | Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer | ||
- | Entlastung des Vorstandes | ||
- | Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins | ||
- | Wahl des Vorstandes | ||
- | Wahl des Wanderwartes | ||
- |
Wahl der Kassenprüfer |
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§ 10 Protokollführung |
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 11 Vorstand |
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1. | dem Vorstand des Vereins gehören an: | ||
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der Vorsitzende der stellvertretende Vorsitzende der Schatzmeister der Geschäftsführer |
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2. | dem erweiterten Vorstand gehören an: | ||
- - - - - - - - - - - - - |
die Mitglieder des Vorstandes die Ehrenvorsitzenden der stellvertretende Schatzmeister der stellvertretende Geschäftsführer der Vereinssportwart der stellvertretende Vereinssportwart der Jugendwart der stellvertretende Jugendwart die Beauftragte für Frauensport die zwei Beauftragten für das Turnerheim der Beauftragte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Beauftragte für Versicherungs- und Sozialfragen der Rechts- und Ehrenrat, bestehend aus drei Vertretern |
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3. | der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. | ||
4. | Vorstand nach § 26 BGB ist der unter § 11.1 genannte Vorstand. Jeweils zwei Personen von ihm sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. | ||
5. | Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. | ||
6. |
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. |
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§ 12 Jugend des Vereins |
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1. | Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel. | ||
2. |
Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend vom Vorstand des Vereins beschlossen.Sie ist nicht Satzungsbestandteil. |
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§ 13 Kassenprüfung |
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Die Kasse und Buchführung des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes. |
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§ 14 Ordnungen |
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Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung und weitere Ordnungen beschließen, die für die Mitglieder und Organe des Vereins zwar verbindlich, aber nicht Bestandteil der Satzung sind. |
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§ 15 Ausschüsse |
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1. | Für die Bereiche Vereinssport und Jugendarbeit werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen: | ||
a) | dem Vereinssportausschuss gehören an: | ||
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der Vereinssportwart als Vorsitzender der stellvertretende Vereinssportwart die Abteilungsleiter der Beauftragte für Versicherungs- und Sozialfragen der Jugendwart |
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b) | Der Vereinsjugendausschuss wird in seiner Zusammensetzung und seinen Aufgaben durch die Vereinsjugendordnung geregelt. | ||
2. |
Mitglieder des Vorstandes können an allen Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. |
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§ 16 Abteilungen |
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1. | Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch den Vorstand gegründet. | ||
2. | Die Abteilung wird geleitet durch den Abteilungsleiter. | ||
3. |
Der Abteilungsleiter wird in der Abteilungsversammlung durch wahlberechtigte Mitglieder gewählt. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich. |
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§ 17 Auflösung des Vereins |
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1. | Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. | ||
2. |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Mönchengladbach e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Förderung des Sports zu verwenden hat. |
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§ 18 Sonstige Bestimmungen |
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1. | Der Verein haftet nicht für die zu Sportstunden oder Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge. | ||
2. | Die Benutzung der Sportstätten und der Vereinsräume ist nur an den festgesetzten Übungs- und Wettkampfzeiten bei Anwesenheit des Leiters oder nur auf besondere Erlaubnis des Vorstands gestattet. | ||
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.03.2014 beschlossen.
Soweit in dieser Ordnung Personen nur in der männlichen Form benannt sind, ist auch immer die weibliche Form gemeint. |