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Jugendordnung (51,9 KiB)

Jugendordnung

     

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Rheydter Turnvereins 1847 e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen des RTV, sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§ 2 Aufgaben

Die Vereinsjugend des RTV führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.Aufgaben der Vereinsjugend des RTV sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
3. Pflege der außersportlichen Jugendarbeit zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
4. Entwicklung neuer  Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gestaltung der Jugendarbeit
5. Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
6.

Pflege der internationalen Verständigung

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend des RTV sind:
1. die Mitgliederversammlung der Jugendabteilung
2. die Jugendtage der Fachabteilungen
3.

der Vereinsjugendausschuss

§ 4 Mitgliederversammlung der Jugendabteilung

1. Die Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Vereinsjugend des RTV
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  - Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
  - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
  - Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
  - Entlastung des Vereinsjugendausschusses
  - Wahl des Vereinsjugendausschusses
  - Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen, zu denen der Verein Delegationsrecht hat
  - Beschlussfassung über vorliegende Anträge
3. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder oder eines mit 50% der Stimmen des Vereinsjugendausschusses gefassten Beschlusses muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 4  Wochen mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen stattfinden.
4. Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Vereinsmitglieder zwischen 14 und 18 Jahren (siehe § 5).
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5. Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Jugendausschuss einreichen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.

Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 5 Jugendtage der Fachabteilungen

1.

Die Jugendtage der Fachabteilung sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend jeder Fachabteilung des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Fachabteilung und aus allen innerhalb der Fachabteilung gewählten und berufenen Mitarbeitern.

Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen der Fachabteilung, die im laufenden Kalenderjahr das 14. Lebensjahr vollenden. Passives Wahlrecht haben alle Vereinsmitglieder, die im laufenden Kalenderjahr das 16. Lebensjahr vollenden. Das Stimmrecht verfällt mit dem 18. Lebensjahr, ausgenommen der Vereinsjugendausschussmitglieder, die unbegrenztes Stimmrecht haben.

2. Aufgaben der Jugendtage der Fachabteilungen sind:
  - Berichte der Fachabteilungen an den Jugendausschuss
  - Wahl der Vereinsjugendausschussmitglieder der Fachabteilung
  - Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen, zu denen die Fachabteilung Delegationsrecht hat. Sie werden jeweils für ein Jahr gewählt
  - Vorschläge für die Wahl des Abteilungsleiters
  - Anträge für die Planung des kommenden Jahres
  - Beschlussfassung über vorliegende Anträge
3. Der ordentliche Jugendtag der Fachabteilung findet vor der Abteilungsversammlung statt. Er wird 14 Tagen vorher von den Vereinsjugendausschussmitgliedern der Fachabteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge durch Aushang einberufen.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendtages muss ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen stattfinden.
4. Der Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
6. Die Jugendlichen der Fachabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
7. Den Vorsitz über die Jugendtage der Fachabteilungen führt ein Mitglied des Vereinsjugendausschusses der Fachabteilung.
8.

Die Vertreter der Fachabteilung vertreten die Interessen der Fachabteilung nach innen und außen.

§ 6 Vereinsjugendausschuss

1. Dem Vereinsjugendausschuss gehören an:
  - der Vorsitzende
  - der stellvertretende Vorsitzende
  - 2 Jugendvertreter, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind
2. Dem erweiterten Vereinsjugendausschuss gehören an:
  - der Schatzmeister
  - der stellvertretende Schatzmeister
  - der 1. und 2. Schriftwart
  - der Kinderwart
  - je 2 Vertretern der Fachabteilungen
  (Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten - wenn möglich - je einen weiblichen und männlichen Vertreter wählen lassen)
3. Der Vereinsjugendausschuss behält sich das Recht vor, freie Mitarbeiter ohne Stimmrecht aufzunehmen.
4. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Mitglieder des erweiterten Vereinsvorstandes.
5. Die unter 1 und 2 genannten Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt.
Ausscheidende Mitglieder können direkt wieder gewählt werden. 
6. In den Vereinsjugendausschuss und den erweiterten Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. 
7. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. 
8. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 14 Tagen einzuberufen. 
9. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten der Vereinsjugend des RTV, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung, der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
10.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 7 Protokollführung

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Jugendausschusses und der Jugendtage der Fachabteilungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Änderungen der Jugendordnung

Vorschläge zur Änderung der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung der Jugend beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

Diese Jugendordnung wurde auf Vorschlag der Vereinsjugend am 18.03.2013 vom Vorstand des Vereins beschlossen.
Sie löst alle vorherigen Jugendordnungen ab.

 

Soweit in dieser Ordnung Personen nur in der männlichen Form benannt sind, ist auch immer die weibliche Form gemeint.